Der Austritt erfolgt durch Erklärung entweder
- bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen ersten Wohnsitz hat oder
- bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form
Eine Austrittserklärung in einfacher Schriftform ist nicht möglich. Sie kann nur höchstpersönlich abgegeben werden, eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
Hinweis:
Im Internet wird zurzeit auf mehreren Websites ein Service angeboten, der es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen soll, gegen eine Gebühr aus der Kirche auszutreten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kauf und Nutzung des dort angebotenen Vordrucks/Service NICHT von der Zahlung der gerichtlichen Gebühr und der Erklärung vor dem zuständigen Amtsgericht entbindet. Auch von der Möglichkeit der Beglaubigung der Erklärung durch einen Notar wird durch die Nutzung des Services nicht entbunden.
(§6 KiAustrG NW in Verbindung mit § 124 und Ziffer 5 des Gebührenverzeichnisses Anlage 2 des Justizgesetzes NRW)
Vorzulegen bzw. anzugeben ist
- ein gültiger Personalausweis (oder einen Reisepass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung),
- der Familien- und Vorname, Tag und Ort der Geburt, die Adresse sowie der Familienstand sowie
- die eindeutige Bezeichnung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der Sie austreten wollen,
- Ort und Kirchengemeinde/Pfarrei der Taufe (wenn bekannt).
Besonderheiten bei Minderjährigen
- Für Kinder unter 12 Jahren und für Geschäftsunfähige können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, die Erklärung abgeben, diese müssen zeitgleich bei Gericht vorsprechen. Ein alleiniges Sorgerecht ist nachzuweisen.
- Bei Kindern zwischen Vollendung des 12. und des 14. Lebensjahres kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden. Die Zustimmung zum Austritt kann das Kind nur selbst abgeben. Es muss daher zusammen mit seinen gesetzlichen Vertretern (ein alleiniges Sorgerecht ist nachzuweisen) zur Erklärung beim Notar oder beim Amtsgericht erscheinen.
- Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Minderjährige selbst den Austritt erklären, auch gegen den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter.
Kosten für den Austritt
Für die Erklärung des Austritts beim Amtsgericht oder bei einer Notarin/bei einem Notar entsteht pro Person eine Gebühr in Höhe von 30,00 € (bei einer Notarin/bei einem Notar können weitere Kosten anfallen).
Der Betrag ist vorschusspflichtig und muss bar bei der Zahlstelle oder durch den Erwerb einer elektronischen Kostenmarke entrichtet werden. Bei der zuletzt genannten Alternative beachten Sie bitte, dass es unter Umständen mehrere Tage dauern kann (üblicher Überweisungsweg), bevor die Zahlung bei der Justiz eingeht und die Kostenmarke als bezahlt gilt. Es wird daher empfohlen, eine E-Mail Anschrift anzugeben, um über den Zahlungseingang bei der Justiz unterrichtet zu werden. Bei der Zahlung per Kreditkarte ist die Kostenmarke sofort gültig.
Weiterleitung an das Finanzamt
Kirchenlohnsteuer
Sie erhalten nach Abgabe der Erklärung eine Bescheinigung über den Austritt für Ihre Unterlagen. Die Mitteilung an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfolgt durch das Amtsgericht. Diese übersendet die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Kircheneinkommenssteuer
Wenn Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer leisten müssen und diese nach Ihrem Kirchenaustritt herabgesetzt haben wollen, dann teilen Sie dem Finanzamt bitte Ihren Kirchenaustritt unter Vorlage der Ihnen ausgehändigten Austrittsbescheinigung mit. Geben Sie Ihren Kirchenaustritt durch den Religionsschlüssel (nicht kirchensteuerpflichtig = VD) auch in Ihrer Einkommensteuererklärung an.
Für weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Kirchensteuerpflicht wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder die Angehörigen der steuerberatenden Berufe.
Eintritt in die Kirche oder Religionsgemeinschaft
Das Amtsgericht ist nur für den Austritt zuständig. Für einen Eintritt müssen Sie sich mit der jeweiligen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft in Verbindung setzen.