Zivilprozesse dienen dazu privatrechtliche Ansprüche festzustellen und durchzusetzen. Sie finden sowohl bei Amts- als auch bei Landgerichten statt.
Amtsgerichte sind unter anderem zuständig für
- Rechtsstreitigkeiten (beispielsweise Zahlungsklagen) bis zu einem Streitwert von 5.000,00 EUR,
sowie ohne Rücksicht auf den Streitwert in der Regel für
- alle Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum unabhängig vom Streitwert,
- Wohnungseigentumssachen (rechtliche Auseinandersetzungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft),
- Familiensachen sowie
- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (u.a. Betreuungs-, Nachlass-, Register-, Grundbuchsachen).
Zudem ist das Amtsgericht mit Rücksicht auf den Streitwert auch zuständig für
- selbständige Beweisverfahren (stellen schnelle Beweiserhebungen sicher),
- Arrestverfahren (Eilverfahren zur vorläufigen Sicherung eines finanziellen Anspruchs) und
- Einstweilige Verfügungsverfahren (Eilverfahren zur vorläufigen Sicherung eines Anspruchs, der nicht auf Geld gerichtet ist).
Die Landgerichte verhandeln alle Klagen mit einem Streitwert über 5.000,00 EUR und sind für spezielle Klagen zuständig.
Das Zivilprozessverfahren setzen Sie mit der Einreichung einer Klageschrift und der Einzahlung eines Kostenvorschusses in Gang. Wenn sich die Klage nicht vorher z.B. durch Rücknahme erledigt, endet sie mit einem Urteil oder einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung gegen die unterlegene Partei betrieben werden kann.
Vor dem Amtsgericht müssen Sie nicht zwingend einen Rechtsanwalt einschalten, wenn Sie selbst in der Lage sind, sachgerechte Anträge zu stellen. Bei dem Landgericht hingegen müssen Sie sich immer durch einen Anwalt vertreten lassen.
Außergerichtliche Streitschlichtung
In einer Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten müssen Sie vor der Klage ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren einleiten (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Eine Klage ist in diesen Fällen nur dann zulässig, wenn Sie vorher versucht haben, den Streit einvernehmlich beizulegen (§ 53 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -).
Dies gilt insbesondere für:
- nachbarrechtliche Streitigkeiten,
- Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind,
- Streitigkeiten über Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.